Richtlinien der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH für Gasübergabeanlagen 1. Allgemeines 1.1 Diese Richtlinien finden Anwendung für alle im Netz der
Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH befindlichen Kundenanlagen. 1.2 Die Gasübergabeanlagen dienen der Entspannung und
Messung des bezogenen Gases, Art und Anordnung der Geräte werden von den
Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH im Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt. 1.3 Die Gasübergabeanlagen sind unter Beachtung der Regeln
der Technik und den jeweils geltenden Vorschriften und Bestimmungen so zu
planen, zu bauen und zu betreiben, dass sie ihre Funktion ordnungsgemäß
erfüllen. Soweit in den vorliegenden Richtlinien nicht bereits
festgelegt, sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Vorschriften,
Bestimmungen und Technischen Regeln in ihrer jeweils neuesten Fassung
einzuhalten. 1.4 Falls es der technische Fortschritt erfordert, können
die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH im Einvernehmen mit dem Kunden ergänzende
Bestimmungen festlegen. 1.5 Kunde im Sinne dieser Richtlinien ist der Netzendkunde
und nicht der Transportkunde (durchleitender Drittlieferant). 2. Aufbau von Gasübergabeanlagen Gasübergabeanlagen setzen sich je nach den betrieblichen
Erfordernissen in Abhängigkeit von den Bezugsbedingungen des Kunden aus
folgenden Bauelementen und –gruppen zusammen:
Isolierverbindungen Filter und
Abscheider Anlagen für die Gasvorwärmung
Sicherheitseinrichtungen
Gasdruckregelgeräte Schallschutzeinrichtungen Messeinrichtungen Überwachungs-/Registriereinrichtungen Odoriereinrichtungen Anlageheizung Rohrleitungen
Absperreinrichtungen Funktionsleitungen Umgangsleitungen 2.1 Messeinrichtungen Messeinrichtungen werden von den Stadtwerken – in Abstimmung
mit dem Kunden - dimensioniert und beschafft. Sie befinden sich im Eigentum der
Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH. Zu den Messeinrichtungen gehören Gaszähler, Mengenumwerter sowie Datenspeicheranlagen. Gaszähler Werden Turbinenradgaszähler verwendet, dann müssen
nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:
Turbinenradgaszähler nach DIN 33800 bzw. nach DIN EN 12261 (wenn
national umgesetzt) Ungestörte
Einlaufstrecke von 5 x DN; Einbau und Betrieb nach PTB G13 Mechanischer
Abtrieb am Zählwerkskopf bzw. 1 freier NF-Impulsgeber Über 4 bar Messdruck: Hochdruckprüfung mit Erdgas unter
voraussichtlichem Betriebsüberdruck Bei einer Anlagenleistung über 5 000 m3/h im Normzustand,
ist eine Reservezähleinrichtung so zu installieren, dass die Zähler zu
Prüfzwecken hintereinander geschaltet werden können. Mengenumwerter, wenn nach
DVGW-Regelwerk G 685 erforderlich bis 4 bar Messdruck: K-Zahl-Korrektur mit Festwert noch zulässig über 4 bar Messdruck: K-Zahl-Korrektur nach G 486 (mit
Dreiwegehahn-Prüfanschluss für Druck und Prüftasche für Temperatur) Datenspeicheranlage mit Mengenumwerter Je nach den Bezugsbedingungen des Kunden werden 4-/2-/1-
kanalige Datenspeicher je Messstrecke mit Modem und Telefonanschluss verwendet.
Die zu verwendenden Geräte müssen über einen Eingang zur Zeitsynchronisation
verfügen. Datenspeicheranlage ohne Mengenumwerter 1-kanalig je Messstrecke (VB-Impuls direkt vom Zähler) mit
Modem und Telefonnetzanschluss. 2.2 Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH habt das Recht, in der Gasübergabeanlage zusätzlich Einrichtungen zur Fernübertragung von Messwerten und Signalen anzubringen. Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH wird sich hierüber mit dem Kunden abstimmen. Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH ist Eigentümer der zusätzlich eingebauten Einrichtungen. Der Betrieb und die Instandhaltung dieser zusätzlichen Einrichtungen erfolgt die durch Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH zu Lasten des Kunden. Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH stellen dem Kunden auf Wunsch Messwerte und Signale für eigene Auswertungs- und Überwachungszwecke zur Verfügung. Die Kosten der dazu zusätzlich benötigten Schnittstellen und Übertragungseinrichtungen trägt der Kunde. 3. Planung der Anlage Vor Erstellung einer Gasübergabeanlage unterrichtet der
Kunde die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH über den geplanten Anlagenbau. Die
Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH erstellt danach gegen Entgelt im Einvernehmen mit
dem Kunden die Planung einer Gasübergabeanlage. Dies gilt auch für Änderungen
an bestehenden Gasübergabeanlagen. 4. Bau und Inbetriebnahme der Anlage 4.1 Der Bau und die Inbetriebnahme der Gasübergabeanlage
werden von den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH mit dem Kunden abgestimmt. 4.2 Die Termine für Prüfung, Abnahme und Inbetriebnahme
erfolgen in Abstimmung mit dem Kunden. Die Prüfungen erfolgen gemäß dem
Regelwerk des DVGW 4.3 Die Ziff. 4.1 und 4.2 gelten sinngemäß für Änderungen
und Umbauten an bestehenden Gasübegabeanlagen. 5. Eichung 5.1 Messgeräte, die der Abrechnung dienen, müssen geeicht
sein. Amtliche Plomben an geeichten Messgeräten dürfen nicht verletzt werden. 5.2 Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH werden dem Kunden die
Termine für Turnustausch bzw. Nacheichung mitteilen. 5.3 Gesetzlich vorgeschriebene Auswechselungen bzw.
Nacheichungen werden auf Kosten des Kunden von den Stadtwerken Sulzbach/Saar
GmbH durchgeführt. 6. Gaszählerumgang 6.1 Für den Fall, dass eine Umgangsleitung installiert ist,
ist in die Umgangsleitung des Gaszählers ein gasdichtes und
staubunempfindliches Absperrorgan einzubauen. Dieses Absperrorgan ist zu
schließen und wird von den Stadtwerken Sulzbach/Saar
GmbH plombiert. Die Plomben dürfen nur von den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH
entfernt werden. 6.2 Sollte zur Vermeidung drohender Gefahren oder
erheblicher Nachteile ausnahmsweise die sofortige Entfernung der Plombe für die
Öffnung des Absperrorgans erforderlich sein, so sind die Stadtwerke
Sulzbach/Saar GmbH hiervon unverzüglich telefonisch und schriftlich zu
unterrichten. Ein Ansprechpartner ist unter Ziff. 11 genannt. 7. Verfahren bei Störungen an Messgeräten, amtliche
Befundprüfung und Korrektur der Abrechnung 7.1 Etwa wahrgenommene Unregelmäßigkeiten sowie Störungen,
die dazu führen, dass ungemessenes Gas entnommen wird, teilt der Kunde
unverzüglich den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH telefonisch und schriftlich
mit. 7.2 Bei Zweifeln an der richtigen Arbeitsweise der geeichten
Messgeräte kann jeder Vertragspartner eine amtliche Befundprüfung verlangen. In
diesem Fall besteht die Verpflichtung, den anderen Vertragspartner vorher zu
benachrichtigen und die Teilnahme eines von diesem Vertragspartner Beauftragten
zu gestatten. Der Zählerausbau und die organisatorische Abwicklung der befundprüfung erfolgt durch die Stadtwerke Sulzbach/Saar
GmbH Die Befundprüfung wird gemäß den gesetzlichen Vorschriften von einer staatlich
anerkannten Prüfstelle durchgeführt. Liegt bei der amtlichen Befundprüfung die Fehlerkurve
innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze, so trägt der Vertragspartner die
Kosten der Befundprüfung, der sie veranlasst hat. Liegt bei der amtlichen Befundprüfung die Fehlerkurve
außerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze, so tragen die Stadtwerke
Sulzbach/Saar GmbH die Kosten der Befundprüfung, es sei denn, dass die
Abweichung auf Fehlverhalten des Kunden zurückzuführen ist. 7.3 Wird bei der amtlichen Befundprüfung festgestellt, dass
das Messgerät außerhalb der Verkehrsfehlergrenze liegt, so erfolgt eine
Korrektur der Abrechnung. Die Korrektur erfolgt für die Dauer der fehlerhaften
Arbeitsweise in Anwendung der Vorgaben von § 21 der AVBGasV. 7.4 Diese Regelungen gelten auch bei einer Störung des
Messgerätes 8. Instandhaltung (Wartung und Instandsetzung) der Anlage 8.1 Die Instandhaltung der Gasübergabeanlage erfolgt durch
die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH zu Lasten des Kunden. 8.2 Der Kunde sorgt für die Sauberkeit der Geräte und der
Räume, sowie für den einwandfreien baulichen Zustand der Anlagengebäude. 8.3 Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH hat das Recht, die
Anlage jederzeit durch eigenes Personal oder einen Beauftragten zu begehen. Der
Kunde trägt dafür Sorge, dass die Anlage jederzeit zugänglich ist. Revisionstermine an den Messeinrichtungen sowie den
Einrichtungen für die Fernübertragung von Messwerten oder Signalen werden dem
Kunden im Voraus mitgeteilt. 9. Eigentum und Kosten 9.1 Ausschließlich der Messeinrichtungen nach Ziff. 2.1 und
2.2 und der Gasregelgeräte ist der Kunde Eigentümer der Gasübergabeanlage. Die
Eigentumsgrenze zwischen der Anschlussleitung und der Gasübergabeanlage ist die
erste Hauptabsperreinrichtung innerhalb des Gebäudes bzw. innerhalb der Anlage. 9.2 Planung, Bau und Inbetriebnahme, Überwachung und
Instandhaltung (Wartung und Instandsetzung) der gesamten Gasübergabeanlage in
allen ihren Teilen erfolgt durch die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH zu Lasten
des Kunden. Dies gilt entsprechend für Änderungen an bestehenden
Gasübergabeanlagen. 10. Übersendung der Messunterlagen und Auswertung der
Messung 10.1 Die monatliche/jährliche Messgeräteablesung für die
Mengen- und Leistungsermittlung erfolgt durch die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH
in Zusammenarbeit mit dem Kunden. 10.2 Die für die Rechnungslegung maßgebende Auswertung
(sowohl für Netznutzung als auch für die Energielieferung) erfolgt durch die
Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH 10.3 Die Auswertedaten werden den berechtigten
Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt. 11. Beauftragung Alle Kompetenzen und Aufgaben, die den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH in diesen Richtlinien zugewiesen werden, können die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH durch einen Beauftragten durchführen lassen. Die in den Richtlinien festgelegten Kostentragungsregeln bleiben davon unberührt. 12. Endschaftsbestimmungen 12. Endet der zwischen dem Kunden und einem Dritten
geschlossene Gasliefervertrag und wird der Kunde wieder von den Stadtwerken
beliefert, so gelten die Regelungen nach 12.2 bis 12.4. 12.2 Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH sind berechtigt, die
Gasübergabeanlage zu einem wirtschaftlich angemessenen Entgelt zu erwerben oder
den Abbau der Anlage zu verlangen. 12.3 Die gesamten Kosten für den Abbau sowie eventuelle
Kosten für die Abtrennung und/oder die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes der Anlagen der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH trägt der Kunde. Im
Eigentum der Stadtwerke stehende Messeinrichtungen nach Ziff. 2.1 und 2.2
dürfen die Stadtwerke vor dem Abbau entfernen. Dem Kunden steht keine Entschädigung
für die Entfernung der Messeinrichtungen zu. 12.4 Das wirtschaftlich angemessene Entgelt umfasst nicht die im Eigentum der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH stehenden Messeinrichtungen nach Ziff. 2.1 und 2.2. Können die Parteien sich nicht auf ein wirtschaftlich angemessenes Entgelt gem. Ziff. 12.2 einigen, so wird dieses durch einen einvernehmlich von den Parteien bestellten Gutachter ermittelt. Können die Parteien sich nicht innerhalb von drei Monaten auf einen Gutachter einigen, so wird dieser vom Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes bestimmt. Der Gutachter muss Wirtschaftsprüfer sein, er entscheidet für beide Parteien verbindlich. Wird der Kaufpreis von einer Partei nicht akzeptiert, verbleibt ihr die Möglichkeit, eine Entscheidung auf dem ordentlichen Rechtsweg herbeizuführen. |