Strompreisbremse Strompreisbremse
Um die gestiegenen Energiekosten längerfristig zu dämpfen, hat die Bundesregierung ab März 2023 die Strompreisbremse für Privathaushalte und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh auf den Weg gebracht.
  • Für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauches zahlen Sie nur 40 Cent/kWh. Die Differenz zu Ihrem vereinbarten Tarif-Arbeitspreis wird vom Staat übernommen.
  • Für den darüber hinausgehenden Verbrauch zahlen Sie den vereinbarten Arbeitspreis Ihres Tarifs.
  • Als Kundin und Kunde der Stadtwerke Sulzbach/Saar brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Strompreisbremse bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie informieren.

Informationen für Großkunden über 30.000 kWh/Jahr

Für Sie wichtig:

Der prognostizierte Jahresverbrauch, der als Grundlage für die Berechnung der Strompreisbremse dient, kann sich von dem auf Ihrer letzten Rechnung ausgewiesenen Jahresverbrauch unterscheiden. In Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch wurden bereits sogenannte Gewichtungsverfahren angewendet.

Sollte der Arbeitspreis Ihres Vertrages unter der Strompreisbremse liegen, zahlen Sie selbstverständlich nur den vertraglich vereinbarten Preis. Die Preisbremse findet nur Anwendung, wenn der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis über dem Preisdeckel liegt.


Beispielrechnung für einen 4-Personen Haushalt

Monatlicher Stromverbrauch (mit 11 Abschlägen) 375 kWh 4.125 kWh/11 = 375 kWh
80 % des monatlichen Stromverbrauchs 300 kWh 375 kWh x 0,8 = 300 kWh
20 % des monatlichen Strombrauchs 75 kWh 375 kWh x 0,2 = 75 kWh
Monatliche Kosten bisher 112,50 Euro 375 kWh x 30 ct/kWh = 112,50 Euro
Monatliche Kosten neu ohne Strompreisbremse 206,25 Euro 375 kWh x 55 ct/kWh = 206,25 Euro
Monatliche Kosten neu mit Strompreisbremse 161,25 Euro 80 % zu 40 ct/kWh: 300 kWh x 40 ct/kWh = 120 Euro
20 % zu 55 ct/kWh: 75 kWh x 55 ct/kWh = 41,25 Euro
Ergibt zusammen 120 Euro + 41,25 Euro = 161,25 Euro
Monatliche Ersparnis mit Strompreisbremse 45,00 Euro 206,25 Euro - 161,25 Euro = 45,00 Euro


Berechnung des Strom-Einsparpotentials

Einsparpotential

Ihr Einsparpotential für Strom auf Basis Ihres Verbrauchs aus dem letzten Jahr können Sie ganz einfach berechnen. Wir verweisen an dieser Stelle auf das Berechnungstool des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft:
https://www.bdew.de/service/interaktiver-rechner-so-wirken-strompreisbremse-und-gaspreisbremse/





Häufig gestellte Fragen und Antworten

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Da die Beschaffungskosten für Strom im Verlauf des Jahres stark gestiegen sind, müssen Energieversorger dies in den Tarifen berücksichtigen. Die dadurch entstehenden monatlichen Mehrkosten für Kundinnen und Kunden federt die Strompreisbremse ab. Sie wird deshalb in vielen Fällen dafür sorgen, dass eine eventuelle monatliche Abschlagserhöhung in einem moderaten Rahmen bleibt.

Die Strompreisbremse gilt ab März 2023 und greift für den Großteil der Kunden rückwirkend ab Januar 2023. Die Kunden werden bereits rückwirkend zum Januar 2023 für einen Anteil ihres Verbrauches entlastet. In den meisten Fällen sind dies 80% des prognostizierten Jahresverbrauches. Zunächst gilt die Strompreisbremse bis zum 31. Dezember 2023. Sie kann aber durch die Bundesregierung bis 30. April 2024 verlängert werden. Der Entlastungsbetrag hängt vom individuellen Jahresverbrauch – unter oder über 30.000 kWh – ab.

Für die Kunden mit einem Verbrauch unter 30.000 kWh/Jahr, bedeutet die Strompreisbremse, dass 80 % ihres Verbrauchs der Staat einen Teil des Arbeitspreises, der über 40 ct/kWh liegt, übernimmt. Für den restlichen Anteil zahlt der Kunde den mit dem Energieversorger vereinbarten Arbeitspreis. Die Differenz zwischen den 40 ct/kWh und dem Arbeitspreis des Energieversorgers wird vom Staat ausgeglichen.

Energiesparen lohnt sich, denn je weniger Strom verbraucht wird, umso geringer ist der Anteil, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt, was sich mindernd auf den Rechnungsbetrag auswirkt.

Was bedeutet die Strompreisbremse für die Kunden?

Privat- und Gewerbekunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh:

  • Privathaushalte, Gewerbekunden und Unternehmen mit oder ohne registrierender Leistungsmessung
  • Für 80 % Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose zahlen Sie 40 ct/kWh (brutto).
  • Für den darüber hinausgehenden Verbrauch wird der festgelegte Arbeitspreis Ihres Tarifs berechnet.
  • Nur wenn der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis höher als 40 ct/kWh (brutto) liegt, findet die Preisbremse Anwendung. Im anderen Fall zahlt man die günstigeren vertraglich vereinbarten Konditionen.
  • Ab März 2023 wird die Strompreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt.
  • Die Monate Januar und Februar werden im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.

Privat- und Gewerbekunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh:

  • Für 70 % des Verbrauchs zahlt man 13 ct/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer.
  • Für den Stromverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis.
  • Für Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden, liegt den 70 % Verbrauch der Strompreisbremse die vorliegende Jahresverbrauchsprognose zugrunde.
  • Für Entnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, werden die 70 % Verbrauch auf Basis des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021 ermittelt
Wie wird die Strompreisbremse in den Abschlägen berücksichtigt?

Ihre Jahresverbrauchsabrechnung, die Sie in den nächsten Tagen erhalten, weist Abschläge aus, die auf Basis ihres prognostizierten Jahresverbrauchs und den Preisen des Vertrages basiert, den Sie mit uns abgeschlossen haben.

Ab März 2023 wird die Strompreisbremse in Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Sie zahlen dann einen angepassten Abschlag, über den wir Sie in einem gesonderten Schreiben, spätestens bis zum 01.03.2023 informieren. Da die Strompreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden die Monate Januar und Februar im März bzw. den darauffolgenden Monaten mit Ihrem Abschlag verrechnet.

Wir garantieren Ihnen, dass wir die Strompreisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen.

Als Kunde der Stadtwerke Sulzbach/Saar mit Standardlastprofil brauchen Sie nichts zu tun. Wir werden Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen.

Ab welchem Zeitpunkt gilt die Strompreisbremse?

Ab März 2023 berücksichtigen wir die Strompreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen. Ab dem Monat zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Strompreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden die Monate Januar und Februar im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.

Wie wird die Strompreisbremse berechnet?

In der Regel erheben die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH einen monatlichen Abschlag in Höhe eines Elftel (1/11) Ihrer Verbrauchsprognose. Diese liegt auch der Strompreisbremse zugrunde. 80 % Ihres monatlichen Stromverbrauches werden mit 40 ct/kWh (brutto) berechnet. Die darüber hinaus anfallenden Kilowattstunden werden Ihnen mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis in Rechnung gestellt. Der Preis von 40ct/kWh enthält bereits Steuern, Umlagen und sonstige Abgaben.

Sollten Sie trotzdem Energie sparen?

Auch weiterhin gilt: Energiesparen ist wichtig, da jede eingesparte Kilowattstunde zählt zum einen für die Versorgungssicherheit zum anderen aus finanziellen Gesichtspunkten. Die Strompreisbremse für Privat- und Gewerbekunden sowie Unternehmen gilt für 80 % des Verbrauchs, wenn dieser unter 30.000 kWh liegt. Für Kunden mit mehr als 30.000 kWh werden 70 % des Verbrauchs bei der Strompreisbremse berücksichtigt. Über diese Anteile hinaus müssen Kunden den mit ihrem Versorger vereinbarten Arbeitspreis zahlen. Aufgrund der gestiegenen Beschaffungskosten der Energieanbieter wird sich leider vorerst für diese Preise keine Entspannung zeigen.

Wie erfolgt die Finanzierung der Strompreisbremse?

Die notwendigen finanziellen Mittel für die Strompreisbremse stammen aus dem sogenannten „Abschöpfungsmechanismus – Zufallsgewinne“, also den Mehreinnahmen der Stromerzeuger. Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber verteilen den Differenzbetrag zwischen Strompreisbremse und dem regulärem Arbeitspreis an die Energieversorger






Strompreisbremse bei einem jährlichen Stromverbrauch über 30.000 kWh

Privat- und Gewerbekunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh werden ebenfalls bei den hohen Energiekosten durch die Strompreisbremse entlastet.

  • Entnahmestellen mit einem jährlichen Stromverbrauch über 30.000 kWh.
  • Für 70 % des Verbrauchs zahlt man 13 ct/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer.
  • Für den Stromverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis.
  • Für Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden, liegt den 70 % Verbrauch der Strompreisbremse die vorliegende Jahresverbrauchsprognose zugrunde.
  • Für Entnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, werden die 70 % Verbrauch auf Basis des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021 ermittelt.

Beihilferechtliche Grenzen im Unternehmensverbund beachten

Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG.

Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte mit: kundenservice@stadtwerke-sulzbach.de

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir unsererseits keine rechtliche Beratung vornehmen dürfen.




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