Gaspreispremse Gaspreispremse
Um die gestiegenen Energiekosten längerfristig zu dämpfen, hat die Bundesregierung ab März 2023 die Gaspreisbremse für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf den Weg gebracht.
  • Für 80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches zahlen Sie nur 12 Cent/kWh. Die Differenz zu Ihrem vereinbarten Tarif-Arbeitspreis wird vom Staat übernommen.
  • Für den darüberhinausgehenden Verbrauch zahlen Sie den vereinbarten Arbeitspreis Ihres Tarifs.
  • Als Kundin und Kunde der Stadtwerke Sulzbach/Saar brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Gaspreisbremse und die Mehrwertsteuersenkung bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie informieren.

Informationen für Groß- und Geschäftskunden

Für Sie wichtig:

Der prognostizierte Jahresverbrauch aus dem September 2022, der als Grundlage für die Berechnung der Gaspreisbremse dient, kann sich von dem auf Ihrer letzten Rechnung ausgewiesenen Jahresverbrauch unterscheiden. In Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch mit Stand September 2022 wurden bereits sogenannte Gewichtungsverfahren angewendet. Dabei erfolgt ein Abgleich zwischen abgelesenen Verbrauchswerten und Ist-Temperaturen.


Beispielrechnung für einen 4-Personen Haushalt

Monatlicher Gasverbrauch (mit 11 Abschlägen) 1.250 kWh 13.750 kWh/11 = 1.250 kWh
80 % des monatlichen Gasverbrauchs 1.000 kWh 1.250 kWh x 0,8 = 1.000 kWh
20 % des monatlichen Gasverbrauchs 250 kWh 1.250 kWh x 0,2 = 250 kWh
Monatliche Kosten bisher 100 Euro 1.250 kWh x 8 ct/kWh = 100 Euro
Monatliche Kosten neu ohne Gaspreisbremse 275 Euro 1.250 kWh x 22 ct/kWh = 275 Euro
Monatliche Kosten neu mit Gaspreisbremse 175 Euro 80 % zu 12 ct/kWh: 1.000 kWh x 12 ct/kWh = 120 Euro
20 % zu 22 ct/kWh: 250 kWh x 22 ct/kWh = 55 Euro
Ergibt zusammen 120 Euro + 55 Euro = 175 Euro
Monatliche Ersparnis mit Gaspreisbremse 100 Euro 275 Euro - 175 Euro = 100 Euro


Berechnung des Erdgas-Einsparpotentials

Einsparpotential

Ihr Einsparpotential für Erdgas auf Basis Ihres Verbrauchs aus dem letzten Jahr können Sie ganz einfach berechnen. Wir verweisen an dieser Stelle auf das Berechnungstool des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft:
https://www.bdew.de/service/interaktiver-rechner-so-wirken-strompreisbremse-und-gaspreisbremse/





Häufig gestellte Fragen und Antworten

Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

Die Gaspreisbremse greift ab März 2023. Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden ab dann und rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Unternehmen mit registrierter Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser erhalten die Entlastung durch die Gaspreisbremse bereits ab Januar 2023. Zunächst gilt die Gaspreisbremse bis zum 31. Dezember 2023, kann aber durch die Bundesregierung bis 30. April 2024 verlängert werden.

Für die Kunden bedeutet die Gaspreisbremse, dass für einen bestimmten Anteil ihres Verbrauchs der Staat einen Teil des Arbeitspreises, der über 12 ct/kWh (brutto) liegt, übernimmt. Für den restlichen Anteil zahlt der Kunde den mit dem Energieversorger vereinbarten Arbeitspreis. Die Differenz zwischen den 12 ct/kWh (brutto) und dem Arbeitspreis des Energieversorgers wird vom Staat ausgeglichen. Die Gaspreisbremse unterscheidet zwischen Privathaushalten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Kunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM-Kunden).

Energiesparen lohnt sich, denn je weniger Gas verbraucht wird, umso geringer ist der Anteil, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt, was sich mindernd auf den Rechnungsbetrag auswirkt.

Was gilt für Privathaushalte und kleine und mittlere Unternehmen
Privathaushalte
  • Für 80 % Ihres im September prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto).
  • Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Tarifs.
  • Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über den 12 ct/kWh (brutto) liegt. Ist der aktuelle Arbeitspreis niedriger, zahlt man die günstigeren vertraglichen Konditionen.
Klein- und mittelständige Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh
  • Gleiche Bedingungen wie bei Privathaushalten
  • Für 80 % Ihres im September prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto).
  • Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Tarifs.
  • Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über den 12 ct/kWh (brutto) liegt. Ist der aktuelle Arbeitspreis geringer, zahlen Sie die günstigeren vertraglichen Konditionen.
Wie wird die Gaspreisbremse in den Abschlägen berücksichtigt?

Ihre Jahresverbrauchsabrechnung, die Sie in den nächsten Tagen erhalten, weist Abschläge aus, die auf Basis ihres prognostizierten Jahresverbrauchs und den Preisen des Vertrages basiert, den Sie mit uns abgeschlossen haben. Die Mehrwertsteuersenkung auf 7 %, die bereits seit Oktober 2022 Gültigkeit hat, wurde selbstverständlich bereits berücksichtigt.

Ab März 2023 wird die Gaspreisbremse in Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Sie zahlen dann einen angepassten Abschlag, über den wir Sie in einem gesonderten Schreiben, spätestens bis zum 01.03.2023 informieren. Da die Gaspreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden die Monate Januar und Februar im März bzw. den darauffolgenden Monaten mit Ihrem Abschlag verrechnet.

Wir garantieren Ihnen, dass wir die Gaspreisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen.

Als Privatkunde der Stadtwerke Sulzbach/Saar sowie als kleiner und mittlerer Gewerbekunde mit Standardlastprofil brauchen Sie nichts zu tun. Wir werden Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen.

Ab welchen Zeitpunkt gilt die Gaspreisbremse?
Ab März 2023 berücksichtigen wir die Gaspreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen. Ab dem Monat zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Gaspreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden die Monate Januar und Februar im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.
Die Berechnung der Gaspreisbremse
In der Regel erheben die Stadtwerke Sulzbach/Saar einen monatlichen Abschlag in Höhe eines Elftel (1/11) Ihres prognostizierten Jahresverbrauches. Der Gaspreisbremse liegt Ihr prognostizierter Jahresverbrauch aus dem September 2022 zugrunde, der für den monatlichen Abschlag durch 11 geteilt wird. 80 % Ihres monatlichen Gasverbrauches werden mit 12 ct/kWh (brutto) berechnet. Die darüber hinaus anfallenden Kilowattstunden werden Ihnen mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis in Rechnung gestellt.
Sollten Sie trotzdem Energie sparen?
Auch weiterhin gilt: Energiesparen ist wichtig. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt zum einen für die Versorgungssicherheit, zum anderen lohnt es sich finanziell. Die Gaspreisbremse für Privatkunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen gilt für 80 % des Verbrauchs, für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung gilt sie für 70 % des Verbrauchs. Über diesen Anteil hinaus müssen Kunden den mit ihrem Versorger vereinbarten Arbeitspreis zahlen. Aufgrund der gestiegenen Beschaffungskosten der Energieanbieter wird sich leider vorerst für diese Preise keine Entspannung zeigen.
Wie erfolgt die Finanzierung der Gaspreisbremse?
Die notwendigen finanziellen Mittel für die Gaspreisbremse werden vom Bund zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, dass der Staat dem Energieversorger den Differenzbetrag zwischen den 12 ct/kWh der Gaspreisbremse und dem Arbeitspreis erstattet.




Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh

Auch Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh und registrierter Lastgangmessung sowie zugelassene Krankenhäuser sollen bei den hohen Energiekosten entlastet werden.

Für diese Kundengruppe bedeutet das folgendes:

  • Für 70 % ihres Erdgasverbrauchs zahlen Sie nur 7 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
  • Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den vertraglich festgelegten Arbeitspreis.
  • Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.

Für RLM-Kunden, deren Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr liegt, gelten die gleichen Preisbedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil.

Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung nutzen.


Wichtig: Als Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung gelten für Sie gesonderte Mitteilungspflichten gegenüber Ihrem Erdgaslieferanten.

§ 3 EWPBG - § 3 Absatz 2. Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher: „(2) Ein Letztverbraucher, der im Wege einer registrierenden Leistungsmessung mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wird und gegenüber dem nach Absatz 1 Satz 3 eine Verpflichtung des Erdgaslieferanten besteht, muss seinem Erdgaslieferanten zur Klärung seiner Anspruchsberechtigung nach Absatz 1 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Eine Mitteilung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn ein Letztverbraucher seinem Erdgaslieferanten bereits eine Mitteilung nach § 2 Absatz 1 Satz 5 des Erdgas-WärmeSoforthilfegesetzes gemacht hat. Wechselt ein Letztverbraucher den Erdgaslieferanten, hat er seinem neuen Erdgaslieferanten unverzüglich nach Vertragsschluss unter Vorlage geeigneter Unterlagen die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach Absatz 1 mitzuteilen“.

Beihilferechtliche Grenzen im Unternehmensverbund beachten

Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG.

Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte mit: kundenservice@stadtwerke-sulzbach.de

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir unsererseits keine rechtliche Beratung vornehmen dürfen.




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