Wärmepreisbremse Wärmepreisbremse
Um die gestiegenen Energiekosten längerfristig zu dämpfen, hat die Bundesregierung ab März 2023 die Wärmepreisbremse für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf den Weg gebracht.
  • Für 80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches* zahlen Sie nur 9,5 ct/kWh (brutto). Die Differenz zu Ihrem vereinbarten Arbeitspreis wird vom Staat übernommen.
  • Für den darüberhinausgehenden Verbrauch zahlen Sie den Ihren vereinbarten Arbeitspreis.
  • Als Kundin und Kunde der Stadtwerke Sulzbach/Saar brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Wärmepreisbremse und die Mehrwertsteuersenkung bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie informieren.

* In der Regel der vom Netzbetreiber im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Nach FAQ-Liste zur Gas- und Wärmepreisbremse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 01.02.2023, umfasst dieser in der Regel den Vorjahresverbrauch.

Informationen für Groß- und Geschäftskunden

Wichtig für Sie:

Der prognostizierte Jahresverbrauch* aus dem September 2022, der als Grundlage für die Berechnung der Wärmepreisbremse dient, kann sich von dem auf Ihrer letzten Rechnung ausgewiesenen Jahresverbrauch unterscheiden.

* In der Regel der vom Netzbetreiber im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Nach FAQ-Liste zur Gas- und Wärmepreisbremse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 01.02.2023, umfasst dieser in der Regel den Vorjahresverbrauch.



Beispielrechnung für einen 4-Personen Haushalt

Monatlicher Wärmeverbrauch (mit 11 Abschlägen) 10.000 kWh 110.000 kWh/11 = 10.000 kWh
80 % des monatlichen Wärmeverbrauchs 8.000 kWh 10.000 kWh x 0,8 = 8.000 kWh
20 % des monatlichen Wärmeverbrauchs 2.000 kWh 10.000 kWh x 0,2 = 2.000 kWh
Monatliche Kosten bisher 800 Euro 10.000 kWh x 8 ct/kWh = 800 Euro
Monatliche Kosten neu ohne Wärmepreisbremse 2200 Euro 10.000 kWh x 22 ct/kWh = 2200 Euro
Monatliche Kosten neu mit Wärmepreisbremse 1200 Euro 80 % zu 9,5 ct/kWh: 8.000 kWh x 9,5 ct/kWh = 760 Euro
20 % zu 22 ct/kWh: 2.000 kWh x 22 ct/kWh = 440 Euro
Ergibt zusammen: 760 Euro + 440 Euro = 1200 Euro
Monatliche Ersparnis mit Wärmepreisbremse 1000 Euro 2200 Euro - 1200 Euro = 1000 Euro






Häufig gestellte Fragen und Antworten

Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?

Die Wärmepreisbremse greift ab März 2023. Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden ab dann und rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Unternehmen mit registrierter Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Wärmeverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser erhalten die Entlastung durch die Wärmepreisbremse bereits ab Januar 2023. Zunächst gilt die Wärmepreisbremse bis zum 31. Dezember 2023, kann aber durch die Bundesregierung bis 30. April 2024 verlängert werden.

Für die Kunden bedeutet die Wärmepreisbremse, dass für einen bestimmten Anteil ihres Verbrauchs der Staat einen Teil des Arbeitspreises, der über 9,5 ct/kWh (brutto) liegt, übernimmt. Für den restlichen Anteil zahlt der Kunden den mit dem Energieversorger vereinbarten Arbeitspreis. Die Differenz zwischen den 9,5 ct/kWh (brutto) und dem Arbeitspreis des Energieversorgers wird vom Staat ausgeglichen. Die Wärmepreisbremse unterscheidet zwischen Privathaushalten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Kunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM-Kunden).

Energiesparen lohnt sich dennoch, denn je weniger Wärme verbraucht wird, umso geringer ist der Anteil, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt, was sich mindernd auf den Rechnungsbetrag auswirkt

Was gilt für Privathaushalte und kleine und mittlere Unternehmen

Privathaushalte

  • Für 80 % Ihres im September prognostizierten Jahresverbrauchs* zahlen Sie 9,5 ct/kWh (brutto).
  • Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den vereinbarten Arbeitspreis.
  • Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über den 9,5 ct/kWh (brutto) liegt. Ist der aktuelle Arbeitspreis niedriger, zahlen Sie die günstigeren vertraglichen Konditionen.

* In der Regel der vom Netzbetreiber im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Nach FAQ-Liste zur Gas- und Wärmepreisbremse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 01.02.2023, umfasst dieser in der Regel den Vorjahresverbrauch.

Klein- und mittelständige Unternehmen (KMU) mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh

  • Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei Privathaushalten
  • Für 80 % Ihres im September prognostizierten Jahresverbrauchs* zahlen Sie 9,5 ct/kWh (brutto).
  • Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den vereinbarten Arbeitspreis.
  • Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über den 9,5 ct/kWh (brutto) liegt. Ist der aktuelle Arbeitspreis niedriger, zahlen Sie die günstigeren vertraglichen Konditionen.

* In der Regel der vom Netzbetreiber im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Nach FAQ-Liste zur Gas- und Wärmepreisbremse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 01.02.2023, umfasst dieser in der Regel den Vorjahresverbrauch.

Wie wird die Wärmepreisbremse in den Abschlägen berücksichtigt?

Ihre Jahresverbrauchsabrechnung, die Sie in den nächsten Tagen erhalten, weist Abschläge aus, die auf Basis ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs* und den Preisen des Vertrages basiert, den Sie mit uns abgeschlossen haben.
Die Mehrwertsteuersenkung auf 7 %, die bereits seit Oktober 2022 Gültigkeit hat, wurde selbstverständlich bereits berücksichtigt.

Ab März 2023 wird die Wärmepreisbremse in Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Sie zahlen dann einen angepassten Abschlag, über den wir Sie in einem gesonderten Schreiben, spätestens bis zum 01.03.2023 informieren. Da die Wärmepreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden die Monate Januar und Februar im März bzw. den darauffolgenden Monaten mit Ihrem Abschlag verrechnet.

Wir garantieren Ihnen, dass wir die Wärmepreisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen.

Als Privatkunde der Stadtwerke Sulzbach/Saar sowie als kleiner und mittlerer Gewerbekunde mit Standardlastprofil brauchen Sie nichts zu tun. Wir werden Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen.

* In der Regel der vom Netzbetreiber im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Nach FAQ-Liste zur Gas- und Wärmepreisbremse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 01.02.2023, umfasst dieser in der Regel den Vorjahresverbrauch.

Ab welchen Zeitpunkt gilt die Wärmepreisbremse?

Ab März 2023 berücksichtigen wir die Wärmepreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen. Ab dem Monat zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Wärmepreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden die Monate Januar und Februar im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.

Die Berechnung der Wärmepreisbremse

In der Regel erheben die Stadtwerke Sulzbach/Saar einen monatlichen Abschlag in Höhe eines Elftel (1/11) Ihres im September prognostizierten Jahresverbrauchs*. Der Wärmepreisbremse liegt Ihr im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs* zugrunde, der für den monatlichen Abschlag durch 11 geteilt wird. 80 % Ihres monatlichen Wärmeverbrauches werden mit 9,5 ct/kWh (brutto) berechnet. Die darüber hinaus anfallenden Kilowattstunden werden Ihnen mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis in Rechnung gestellt

* In der Regel der vom Netzbetreiber im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Nach FAQ-Liste zur Gas- und Wärmepreisbremse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 01.02.2023, umfasst dieser in der Regel den Vorjahresverbrauch.

Sollten Sie trotzdem Energie sparen?

Auch weiterhin gilt: Energiesparen ist wichtig. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt zum einen für die Versorgungssicherheit, zum anderen lohnt es sich finanziell. Die Wärmepreisbremse für Privatkunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) gilt für 80 % des Verbrauchs, für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung gilt sie für 70 % des Verbrauchs. Über diesen Anteil hinaus müssen Kunden den mit ihrem Versorger vereinbarten Arbeitspreis zahlen. Aufgrund der gestiegenen Beschaffungskosten der Energieanbieter wird sich leider vorerst für diese Preise keine Entspannung zeigen.

Wie erfolgt die Finanzierung der Wärmepreisbremse?

Die notwendigen finanziellen Mittel für die Wärmepreisbremse werden vom Bund zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, dass der Staat dem Energieversorger den Differenzbetrag zwischen den 9,5 ct/kWh (brutto) der Wärmepreisbremse und dem eigentlichen Arbeitspreis erstattet.





Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh

Auch Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh und registrierter Lastgangmessung sowie zugelassene Krankenhäuser sollen bei den hohen Energiekosten entlastet werden.

Für diese Kundengruppe bedeutet das folgendes:

  • Für 70 % ihres Wärmeverbrauchs zahlen Sie nur 7,5 Cent/kWh (netto) vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
  • Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis
  • Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Wärmeverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.

Auch Kunden die mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden, sollen bei den hohen Energiekosten entlastet werden.

Für diese Kundengruppe bedeutet das folgendes:

  • Für 70 % ihres Wärmeverbrauchs zahlen Sie nur 9 Cent/kWh (netto) vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
  • Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
  • Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Wärmeverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.

Für RLM-Kunden, deren Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr liegt, gelten die gleichen Preisbedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil.

Ausgenommen von der Wärmepreisbremse sind Unternehmen, die Wärme zur Wärmeerzeugung einsetzen, die sie als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.


Wichtig: Als Unternehmen gelten für Sie gesonderte Mitteilungspflichten gegenüber Ihrem Wärmelieferanten.

Beihilferechtliche Grenzen im Unternehmensverbund beachten.

Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG.

Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte mit: kundenservice@stadtwerke-sulzbach.de

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir unsererseits keine rechtliche Beratung vornehmen dürfen.




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