Einleitung Gasnetz

Richtlinien der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH

für Gasübergabeanlagen

1. Allgemeines

1.1 Diese Richtlinien finden Anwendung für alle im Netz der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH befindlichen Kundenanlagen.

1.2 Die Gasübergabeanlagen dienen der Entspannung und Messung des bezogenen Gases, Art und Anordnung der Geräte werden von den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH im Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt.

1.3 Die Gasübergabeanlagen sind unter Beachtung der Regeln der Technik und den jeweils geltenden Vorschriften und Bestimmungen so zu planen, zu bauen und zu betreiben, dass sie ihre Funktion ordnungsgemäß erfüllen.

Soweit in den vorliegenden Richtlinien nicht bereits festgelegt, sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Vorschriften, Bestimmungen und Technischen Regeln in ihrer jeweils neuesten Fassung einzuhalten.

1.4 Falls es der technische Fortschritt erfordert, können die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH im Einvernehmen mit dem Kunden ergänzende Bestimmungen festlegen.

1.5 Kunde im Sinne dieser Richtlinien ist der Netzendkunde und nicht der Transportkunde (durchleitender Drittlieferant).

2. Aufbau von Gasübergabeanlagen

Gasübergabeanlagen setzen sich je nach den betrieblichen Erfordernissen in Abhängigkeit von den Bezugsbedingungen des Kunden aus folgenden Bauelementen und –gruppen zusammen:

    Isolierverbindungen

    Filter und Abscheider

    Anlagen für die Gasvorwärmung

    Sicherheitseinrichtungen

    Gasdruckregelgeräte

    Schallschutzeinrichtungen

    Messeinrichtungen

    Überwachungs-/Registriereinrichtungen

    Odoriereinrichtungen

    Anlageheizung

    Rohrleitungen

    Absperreinrichtungen

    Funktionsleitungen

    Umgangsleitungen

2.1 Messeinrichtungen

Messeinrichtungen werden von den Stadtwerken – in Abstimmung mit dem Kunden - dimensioniert und beschafft. Sie befinden sich im Eigentum der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH. Zu den Messeinrichtungen gehören Gaszähler, Mengenumwerter sowie Datenspeicheranlagen.

Gaszähler

Werden Turbinenradgaszähler verwendet, dann müssen nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:

    Turbinenradgaszähler nach DIN 33800 bzw. nach DIN EN 12261 (wenn national umgesetzt)

    Ungestörte Einlaufstrecke von 5 x DN; Einbau und Betrieb nach PTB G13

    Mechanischer Abtrieb am Zählwerkskopf bzw. 1 freier NF-Impulsgeber

    Über 4 bar Messdruck: Hochdruckprüfung mit Erdgas unter voraussichtlichem Betriebsüberdruck

Bei einer Anlagenleistung über 5 000 m3/h im Normzustand, ist eine Reservezähleinrichtung so zu installieren, dass die Zähler zu Prüfzwecken hintereinander geschaltet werden können.

Mengenumwerter, wenn nach DVGW-Regelwerk G 685 erforderlich

    bis 4 bar Messdruck: K-Zahl-Korrektur mit Festwert noch zulässig

    über 4 bar Messdruck: K-Zahl-Korrektur nach G 486

    (mit Dreiwegehahn-Prüfanschluss für Druck und Prüftasche für Temperatur)

Datenspeicheranlage mit Mengenumwerter

Je nach den Bezugsbedingungen des Kunden werden 4-/2-/1- kanalige Datenspeicher je Messstrecke mit Modem und Telefonanschluss verwendet. Die zu verwendenden Geräte müssen über einen Eingang zur Zeitsynchronisation verfügen.

Datenspeicheranlage ohne Mengenumwerter

1-kanalig je Messstrecke (VB-Impuls direkt vom Zähler) mit Modem und Telefonnetzanschluss.

2.2 Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH habt das Recht, in der Gasübergabeanlage zusätzlich Einrichtungen zur Fernübertragung von Messwerten und Signalen anzubringen. Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH wird sich hierüber mit dem Kunden abstimmen. Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH ist Eigentümer der zusätzlich eingebauten Einrichtungen. Der Betrieb und die Instandhaltung dieser zusätzlichen Einrichtungen erfolgt die durch Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH zu Lasten des Kunden. Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH stellen dem Kunden auf Wunsch Messwerte und Signale für eigene Auswertungs- und Überwachungszwecke zur Verfügung. Die Kosten der dazu zusätzlich benötigten Schnittstellen und Übertragungseinrichtungen trägt der Kunde.

3. Planung der Anlage

Vor Erstellung einer Gasübergabeanlage unterrichtet der Kunde die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH über den geplanten Anlagenbau. Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH erstellt danach gegen Entgelt im Einvernehmen mit dem Kunden die Planung einer Gasübergabeanlage. Dies gilt auch für Änderungen an bestehenden Gasübergabeanlagen.

4. Bau und Inbetriebnahme der Anlage

4.1 Der Bau und die Inbetriebnahme der Gasübergabeanlage werden von den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH mit dem Kunden abgestimmt.

4.2 Die Termine für Prüfung, Abnahme und Inbetriebnahme erfolgen in Abstimmung mit dem Kunden. Die Prüfungen erfolgen gemäß dem Regelwerk des DVGW

4.3 Die Ziff. 4.1 und 4.2 gelten sinngemäß für Änderungen und Umbauten an bestehenden Gasübegabeanlagen.

5. Eichung

5.1 Messgeräte, die der Abrechnung dienen, müssen geeicht sein. Amtliche Plomben an geeichten Messgeräten dürfen nicht verletzt werden.

5.2 Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH werden dem Kunden die Termine für Turnustausch bzw. Nacheichung mitteilen.

5.3 Gesetzlich vorgeschriebene Auswechselungen bzw. Nacheichungen werden auf Kosten des Kunden von den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH durchgeführt.

6. Gaszählerumgang

6.1 Für den Fall, dass eine Umgangsleitung installiert ist, ist in die Umgangsleitung des Gaszählers ein gasdichtes und staubunempfindliches Absperrorgan einzubauen. Dieses Absperrorgan ist zu schließen und wird von den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH plombiert. Die Plomben dürfen nur von den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH entfernt werden.

6.2 Sollte zur Vermeidung drohender Gefahren oder erheblicher Nachteile ausnahmsweise die sofortige Entfernung der Plombe für die Öffnung des Absperrorgans erforderlich sein, so sind die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH hiervon unverzüglich telefonisch und schriftlich zu unterrichten. Ein Ansprechpartner ist unter Ziff. 11 genannt.

7. Verfahren bei Störungen an Messgeräten, amtliche Befundprüfung und Korrektur der Abrechnung

7.1 Etwa wahrgenommene Unregelmäßigkeiten sowie Störungen, die dazu führen, dass ungemessenes Gas entnommen wird, teilt der Kunde unverzüglich den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH telefonisch und schriftlich mit.

7.2 Bei Zweifeln an der richtigen Arbeitsweise der geeichten Messgeräte kann jeder Vertragspartner eine amtliche Befundprüfung verlangen. In diesem Fall besteht die Verpflichtung, den anderen Vertragspartner vorher zu benachrichtigen und die Teilnahme eines von diesem Vertragspartner Beauftragten zu gestatten. Der Zählerausbau und die organisatorische Abwicklung der befundprüfung erfolgt durch die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH Die Befundprüfung wird gemäß den gesetzlichen Vorschriften von einer staatlich anerkannten Prüfstelle durchgeführt.

Liegt bei der amtlichen Befundprüfung die Fehlerkurve innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze, so trägt der Vertragspartner die Kosten der Befundprüfung, der sie veranlasst hat.

Liegt bei der amtlichen Befundprüfung die Fehlerkurve außerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze, so tragen die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH die Kosten der Befundprüfung, es sei denn, dass die Abweichung auf Fehlverhalten des Kunden zurückzuführen ist.

7.3 Wird bei der amtlichen Befundprüfung festgestellt, dass das Messgerät außerhalb der Verkehrsfehlergrenze liegt, so erfolgt eine Korrektur der Abrechnung. Die Korrektur erfolgt für die Dauer der fehlerhaften Arbeitsweise in Anwendung der Vorgaben von § 21 der AVBGasV.

7.4 Diese Regelungen gelten auch bei einer Störung des Messgerätes

8. Instandhaltung (Wartung und Instandsetzung) der Anlage

8.1 Die Instandhaltung der Gasübergabeanlage erfolgt durch die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH zu Lasten des Kunden.

8.2 Der Kunde sorgt für die Sauberkeit der Geräte und der Räume, sowie für den einwandfreien baulichen Zustand der Anlagengebäude.

8.3 Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH hat das Recht, die Anlage jederzeit durch eigenes Personal oder einen Beauftragten zu begehen. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Anlage jederzeit zugänglich ist.

Revisionstermine an den Messeinrichtungen sowie den Einrichtungen für die Fernübertragung von Messwerten oder Signalen werden dem Kunden im Voraus mitgeteilt.

9. Eigentum und Kosten

9.1 Ausschließlich der Messeinrichtungen nach Ziff. 2.1 und 2.2 und der Gasregelgeräte ist der Kunde Eigentümer der Gasübergabeanlage. Die Eigentumsgrenze zwischen der Anschlussleitung und der Gasübergabeanlage ist die erste Hauptabsperreinrichtung innerhalb des Gebäudes bzw. innerhalb der Anlage.

9.2 Planung, Bau und Inbetriebnahme, Überwachung und Instandhaltung (Wartung und Instandsetzung) der gesamten Gasübergabeanlage in allen ihren Teilen erfolgt durch die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH zu Lasten des Kunden. Dies gilt entsprechend für Änderungen an bestehenden Gasübergabeanlagen.

10. Übersendung der Messunterlagen und Auswertung der Messung

10.1 Die monatliche/jährliche Messgeräteablesung für die Mengen- und Leistungsermittlung erfolgt durch die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH in Zusammenarbeit mit dem Kunden.

10.2 Die für die Rechnungslegung maßgebende Auswertung (sowohl für Netznutzung als auch für die Energielieferung) erfolgt durch die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH

10.3 Die Auswertedaten werden den berechtigten Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt.

11. Beauftragung

Alle Kompetenzen und Aufgaben, die den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH in diesen Richtlinien zugewiesen werden, können die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH durch einen Beauftragten durchführen lassen. Die in den Richtlinien festgelegten Kostentragungsregeln bleiben davon unberührt.

12. Endschaftsbestimmungen

12. Endet der zwischen dem Kunden und einem Dritten geschlossene Gasliefervertrag und wird der Kunde wieder von den Stadtwerken beliefert, so gelten die Regelungen nach 12.2 bis 12.4.

12.2 Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH sind berechtigt, die Gasübergabeanlage zu einem wirtschaftlich angemessenen Entgelt zu erwerben oder den Abbau der Anlage zu verlangen.

12.3 Die gesamten Kosten für den Abbau sowie eventuelle Kosten für die Abtrennung und/oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Anlagen der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH trägt der Kunde. Im Eigentum der Stadtwerke stehende Messeinrichtungen nach Ziff. 2.1 und 2.2 dürfen die Stadtwerke vor dem Abbau entfernen. Dem Kunden steht keine Entschädigung für die Entfernung der Messeinrichtungen zu.

12.4 Das wirtschaftlich angemessene Entgelt umfasst nicht die im Eigentum der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH stehenden Messeinrichtungen nach Ziff. 2.1 und 2.2. Können die Parteien sich nicht auf ein wirtschaftlich angemessenes Entgelt gem. Ziff. 12.2 einigen, so wird dieses durch einen einvernehmlich von den Parteien bestellten Gutachter ermittelt. Können die Parteien sich nicht innerhalb von drei Monaten auf einen Gutachter einigen, so wird dieser vom Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes bestimmt. Der Gutachter muss Wirtschaftsprüfer sein, er entscheidet für beide Parteien verbindlich. Wird der Kaufpreis von einer Partei nicht akzeptiert, verbleibt ihr die Möglichkeit, eine Entscheidung auf dem ordentlichen Rechtsweg herbeizuführen.



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