Geschäftsbedingungen für den Gastransport: Wesentliche geschäftliche Bedingungen für den Netzzugang und
den Transport von Erdgas durch das Endverteilungsnetz der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH Stand: Mai 2001 1. Grundlagen und Grundsätze des Netzzugangs Innerhalb der europäischen Union wird Zug um Zug ein
gemeinsamer Binnenmarkt geschaffen. Als Folge dieser Bestrebungen werden auch
die nationalen Energiemärkte liberalisiert. Grundlage hierfür im Bereich der
Gasversorgung ist die EU – Richtlinie für den Erdgasbinnenmarkt vom 22.06.98.
Der Umsetzung dieser Richtlinie auf bundesdeutscher Ebene dient die
Verbändevereinbarung zum Netzzugang bei Erdgas vom 04.07.2000 (VV Gas) und der
1. Nachtrag zur Verbändevereinbarung vom 15. März 2001, mit deren
Unterzeichnung die beteiligten Verbände Leitlinien für den Zugang zu Gasnetzen
auf Basis des verhandelten Netzzugangs geschaffen haben. Wir, die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH ,
wollen es Transportkunden u.a. durch die Veröffentlichung der vorliegenden
wesentlichen geschäftlichen Bedingungen ermöglichen, Erdgas durch unser
Leitungssystem zu transportieren. Die Durchleitung von Erdgas in einem freien
Markt soll damit – soweit es unser Unternehmen betrifft –handhabbar und planbar
werden. Unsere Dienstleistungen im Rahmen des Netzzugangs können wir
nur dann anbieten, wenn uns die notwendigen Kapazitäten zur Verfügung stehen
und uns die Nutzung durch Dritte im Hinblick auf betriebliche oder sonstige
Gründe möglich und zumutbar ist. Sollte dies im Einzelfall nicht gegeben
sein, werden wir die Gründe erläutern und nach Lösungswegen suchen. Unsere wesentlichen geschäftlichen Bedingungen beruhen auf
den in der VV Gas und im 1. Nachtrag zur VV Gas festgelegten Regeln. Dazu zählt
insbesondere der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit. Schon durch das Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind wir u.a. dazu verpflichtet, den Zugang zu
unserem Netz zu einem Entgelt zu gewähren, das den Grundsätzen der
Angemessenheit entspricht. Nach der VV Gas fällt das Gasversorgungsnetz der Stadtwerke
Sulzbach/Saar GmbH unter die Definition „Endverteilungsnetz“. Die vorliegenden wesentlichen geschäftlichen Bedingungen
geben eine zusammenfassende Übersicht über die maßgeblichen Regelungen, die der
Nutzung unserer Netze allgemein zugrunde liegen. Die eigentliche Nutzung wird
in einem Transportvertrag zwischen dem jeweiligen Transportkunden und den
Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH geregelt. 2. Geltungsbereich Die im folgenden Kapitel aufgeführten Netzzugangsbedingungen
gelten für das Gasversorgungsnetz der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH. Bei
Transporten von Erdgas, die sich über mehrere Leitungssysteme oder
Eigentumsgrenzen hinweg erstrecken, sind die jeweils beteiligten Unternehmen
für den Transport in ihren jeweiligen Transportsystemen verantwortlich. Die
Vereinbarungen für Durchleitungen in den Netzen anderer Unternehmen werden von
dem Transportkunden mit diesen Unternehmen abgeschlossen. 3. Netzzugangsbedingungen 3.1 Freie Transportkapazitäten 3.2 Engpassmanagement 3.2.1 Kapazitätsbedarf bei Lieferantenwechsel 3.2.2 Engpass der Transportkapazität und Transparenz 3.2.3 Allokationsverfahren 3.2.4 Unterbrechbare Netzzugangsverträge bei
Kapazitätsengpässen 3.3 Gasbeschaffenheit; Kompatibilität 3.4 Zeitgleichheit von Ein- und Ausspeisung 3.5 Richtlinien für den Bau und Betrieb von Erdgasübergabe-
und weiteren Anlagen 3.6 Ablehnung des Netzzugangs 3.1 Freie Transportkapazitäten Bei jeder Transportanfrage, die schriftlich zu erfolgen hat,
prüfen die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH, ob und inwieweit freie
Transportkapazitäten über den angefragten Zeitraum vorhanden sind. Diese
Prüfung geschieht vor dem Hintergrund technischer, rechtlicher, vertraglicher
und netzbilanzieller Bedingungen. 3.2 Engpassmanagement Die Stadtwerke Stadtwerke Sulzbach/Saar
GmbH werden nach folgenden objektiven, transparenten und
diskriminierungsfreien Regeln Netzzugang bei Knappheit von Transportkapazitäten
gewähren. 3.2.1 Kapazitätsbedarf bei Lieferantenwechsel Beim Wechsel eines Endverbrauchers zu einem neuen
Lieferanten wird bei der Verteilung von Netzkapazitäten gegenüber
Transportkunden bzw. dem neuen Lieferanten wie folgt verfahren: Eine aufgrund des Lieferantenwechsels des Endkunden • gegebenenfalls nicht mehr beanspruchte Kapazitätsbuchung
oder • eine entsprechende Kapazität im Endverteilernetz oder • eine dem Endkunden zuzuordnende Kapazität in einer
Stichleitung zu diesem Kunden muss vorrangig zur Deckung des durch den Lieferantenwechsel
entstehenden Kapazitätsbedarfs des Endkunden zur Verfügung gestellt werden. 3.2.2 Engpass der Transportkapazität und Transparenz Ein Engpass der Transportkapazität ist dann gegeben, wenn
bei Vorliegen konkurrierender vollständiger Netzzugangsanfragen nur eine
beschränkte und damit insgesamt zur Deckung aller Anfragen auf der angefragten
Transportstrecke bzw. in den relevanten Netzteilen nicht ausreichende freie
Transportkapazität zur Verfügung steht. Die freie Transportkapazität wird
ermittelt, indem von der jeweils für die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH
verfügbaren technischen Transportkapazität die bereits für Dritte oder das
eigene/verbundene Unternehmen vorzuhaltende Transportkapazität abgezogen wird. Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH werden
dem von dem Engpass bezüglich der Transportkapazität jeweils betroffenen
Netzzugangsinteressenten den Engpass unter Angabe der technischen Kapazität und
der Summe der Buchungen auf diesem Leitungsabschnitt schriftlich mitteilen.
Eine Veröffentlichung im Internet steht einer schriftlichen Mitteilung gleich. 3.2.3 Allokationsverfahren Liegt ein Engpass von Transportkapazitäten vor, werden die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH die Allokation der
knappen Kapazität nach den folgenden Grundsätzen vergeben: • Allokation nach dem Grundsatz "first
committed - first served" • Unterscheiden sich die Netzzugangsfragen hinsichtlich der
nachgefragten Leistungen (z.B. Transportkapazität, Laufzeit etc.) werden die
Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH mit den Interessenten parallel über die
Konditionen zur Erbringung der Leistungen verhandeln. Die Stadtwerke
Sulzbach/Saar GmbH werden den Zuschlag dem aus ihrer
Sicht jeweils wirtschaftlich günstigsten Angebot innerhalb einer angemessenen
Frist erteilen und die übrigen Bewerber über die Entscheidung informieren. 3.2.4 Unterbrechbare Netzzugangsverträge bei
Kapazitätsengpässen Besteht keine freie Transportkapazität zur vollständigen
Deckung eines der Netzzugangsanfrage zugrundeliegenden Transportbegehrens hat
der nachfragende Netzzugangsinteressent einen Anspruch auf das Angebot eines
durch die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH unterbrechbaren Netzzugangsvertrages. 3.3 Gasbeschaffenheit; Kompatibilität Die Anforderungen an die Beschaffenheit des einzuspeisenden
Erdgases ergeben sich aus den Technischen Bedingungen des DVGW – Regelwerkes,
insbesondere den DVGW -Arbeitsblättern G 260 und G 685. Darüber hinaus muß das Erdgas mit den Verhältnissen im Netz der Stadtwerke
Sulzbach/Saar GmbH kompatibel sein, d.h.: • der Transportkunde muß das
Erdgas am Einspeisepunkt mit einer Spezifikation zur Übergabe anstellen, die
für den Transport des Erdgases zur Ausspeisestelle keine im Vergleich zum
bestehenden Zustand zusätzlichen Angleichungs- oder Umwandlungsmaßnahmen durch
die Stadtwerke an die jeweiligen Gegebenheiten und Verhältnisse in den
relevanten Netzteilen erfordert. Solche Erfordernisse können sich insbesondere
aus sonstigen vertraglichen Verpflichtungen der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH
ergeben. Hierzu zählen auch Verpflichtungen gegenüber Kunden, in denen die
Gasbeschaffenheit geregelt wird. • das Erdgas wird am Einspeisepunkt mit einem Betriebsdruck
bereitgestellt, der es den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH ermöglicht, das Gas
ohne zusätzliche Maßnahmen und Kosten in ihr Netz zu übernehmen • die Gasbeschaffenheit muß an
jedem Ausspeisepunkt eine ordnungsgemäße Gasrechnung und störungsfreie
Gasanwendung gewährleisten • die Gasbeschaffenheit muß eine
Einspeisung unter Beachtung der eichrechtlichen Bestimmungen erlauben. Ist die Kompatibilität des zu transportierenden Erdgases
nicht gegeben, so wird dies dem Transportkunden gegenüber begründet bzw.
nachgewiesen. Die Stadtwerke werden in diesem Fall soweit möglich dem
Transportkunden ein Angebot zur Herstellung der Kompatibilität unterbreiten.
Ergänzend verweisen wir auf die „Anlage Kompatibilität“ der VV Gas. 3.4 Zeitgleichheit von Ein- und Ausspeisung Das zu transportierende Erdgas wird vom Transportkunden am
Einspeisepunkt bereitgestellt. Der Transportkunde muß
entsprechend der "Anlage Bilanzausgleich" zur VV Gas auf seine Kosten
sicherstellen, daß er am Einspeisepunkt die am
Ausspeisepunkt entnommenen Mengen - auf stündlicher Basis - zeitgleich und wärmeäquivalent übergibt. Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH
und der Transportkunde werden im Einzelfall darüber verhandeln, ob die
Stadtwerke dem Transportkunden für den Fall der Nichterreichung der
Zeitgleichheit einen Bilanzausgleich anbieten können. Der Transportkunde sorgt auf seine Kosten – in Abstimmung
mit den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH und unter Beachtung von Ziff. 3.1 - für
Erstellung, Betrieb und Instandhaltung technischer Anlagen und Einrichtungen,
die dazu geeignet sind, die zur Abwicklung des Netzzugangs benötigten Daten
bereitzustellen und zu übertragen sowie ggf. die transportierte Erdgasmenge zu
steuern. 3.5 Richtlinien für den Bau und Betrieb von Erdgasübergabe-
und anderen Gasanlagen Die Ein- und Ausspeisung von Erdgas in das bzw. aus dem Netz
der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH erfolgt an Erdgasübergabeanlagen. Für den Bau
und Betrieb von Erdgasübergabeanlagen halten die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH
Richtlinien vor, die Bestandteil des Transportvertrages sind. Grundsätzlich ist jede Erdgasübergabeanlage nach den jeweils
geltenden gesetzlichen und behördlichen oder sonst einschlägigen Vorschriften,
den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den DVGW-Richtlinien und den
DIN-Normen zu planen, zu bauen, zu betreiben und instand zu halten. Dies gilt
auch für andere Gasanlagen des Transportkunden, über die der Transportkunde
vor- oder nachgeschaltet transportieren läßt und die
an eine Leitung der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH oder eine damit
zusammenhängende technische Einrichtung der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH
angeschlossen werden sollen. Um eine einwandfreie Abwicklung und Abrechnung des
Erdgastransportes zu gewährleisten, ist in jeder Ein- und Ausspeiseanlage die
transportierte Erdgasmenge und Stundenleistung unter Wahrung der eichamtlichen
Vorschriften zu messen, zu registrieren und unter Umständen zu steuern. Hierzu muß jede Anlage neben einer Zählung mit gegebenenfalls
einem Mengenumwerter, einem Messdatenerfassungs- und
–registriergerät, Fernüberwachungseinrichtungen und
unter Umständen einer Fernwirkanlage aus- bzw. nachgerüstet werden. Die Kosten für Planung, Bau und Betrieb neuer
Erdgasübergabeanlagen sowie deren Erweiterung, Ergänzung oder Änderung gehen zu
Lasten des Transportkunden. Entsprechendes gilt für die Erweiterung, Ergänzung
oder Änderung bestehender Erdgasübergabeanlagen zum Zwecke der
Transportabwicklung. Anschlußleitungen zu
Erdgasübergabeanlagen stehen im Eigentum der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH. 3.6 Ablehnung des Netzzugangs Die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH sind berechtigt, den
Netzzugang abzulehnen, wenn dieser aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen
nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 4. Netzzugangsentgelt 4.1 Transportentgelt 4.2 Verfahrensweise bei
Überschreitung der bestellten Transportleistung 4.3 Entgelt für SystemdienstIeistungen 4.4 Konzessionsabgaben 4.5 Umsatzsteuer, sonstige
Belastungen 4.6 Vertragslaufzeit Das Entgelt für die Nutzung des Endverteilungsnetzes der
Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH setzt sich wie folgt zusammen: Transportentgelt (Arbeitsentgelt + Leistungsentgelt) + Entgelt für Systemdienstleistungen + Konzessionsabgaben = Netzzugangsentgelt, netto + Umsatzsteuer = Netzzugangsentgelt, brutto Das Entgelt bezieht sich auf den jeweiligen Ausspeisepunkt
und ist für jeden Ausspeisepunkt separat zu ermitteln. Alle genannten Entgelte beziehen sich auf Transportverträge
mit einer Laufzeit von einem Jahr. Die Abrechnung erfolgt monatlich. Evtl. Kosten für die Ausspeiseanlagen sind bei der
Ermittlung der genannten Entgelte nicht berücksichtigt, da Art und Anzahl der
vom Transportkunden in Anspruch genommenen Ausspeiseanlagen variieren und die
Eigentumsverhältnisse unterschiedlich sein können. Deswegen werden
die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH für jeden Transport gesondert ermitteln,
welche Ausspeiseanlagen in Anspruch genommen werden und dem Transportkunden
hierfür gegebenenfalls ein zusätzliches kundenspezifisches Entgelt in Rechnung
stellen. Im Netzzugangsentgelt weiter nicht enthalten sind Kosten für
Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Erdgasübergabestationen oder Anschlußleitungen. 4.1 Transportentgelt Das Entgelt für Transportleistung setzt sich aus dem
Arbeitsentgelt und dem Leistungsentgelt zusammen. Das spezifische
Arbeitsentgelt in Pf/kWh wird in Abhängigkeit von der
vereinbarten Transportmenge am Ausspeisepunkt in kWh berechnet. Das spezifische
Leistungsentgelt in DM/kW wird in Abhängigkeit von der vereinbarten maximal
nutzbaren Stundenleistung am Ausspeisepunkt in kW bestimmt. Das Arbeitsentgelt
in DM pro Jahr ergibt sich dann als Produkt aus dem spezifischen Arbeitsentgelt
und der gemessenen - mindestens jedoch der vereinbarten - Jahresmenge, das
Leistungsentgelt in DM pro Jahr entsprechend als Produkt aus dem spezifischen
Leistungsentgelt und der vereinbarten maximal nutzbaren Stundenleistung. Die
aus den spezifischen Leistungs- und Arbeitsentgelten resultierenden Mischpreise
und das Entgelt für Systemdienstleistungen sind in der Anlage 1 dargestellt. 4.2 Verfahrensweise bei
Überschreitung der bestellten Transportleistung Die am Einspeisepunkt eingespeisten Mengen müssen den beim
Netzendkunden zeitgleich entnommenen Mengen wärmeäquivalent
entsprechen. Geschieht dies nicht, so entstehen Differenzmengen. Grundsätzlich
hat der Transportkunde für die Vermeidung von Differenzmengen bzw. deren
unverzüglichen Ausgleich Sorge zu tragen. Unabhängig davon stellen die
Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH dem Transportkunden zusätzlich zu der
vereinbarten Transportleistung eine Steuerungsdifferenz von zwei Prozent der
vereinbarten Transportleistung zur Verfügung. Nutzt der Transportkunde die
zusätzliche Steuerungsdifferenz, so muß er hierfür
die Transportentgelte gem. Ziff. 4.1 entrichten. Der Transportkunde ist nicht berechtigt, über die
Steuerungsdifferenz hinausgehende Transportleistung in Anspruch zu nehmen.
Überschreitet der Transportkunde die Summe aus vereinbarter Transportleistung
und Steuerungsdifferenz, muß er für die zusätzlich in
Anspruch genommene Transportleistung ein erhöhtes, in der Regel mehrfaches
Transportentgelt zahlen. Die Stadtwerke können die Vornahme technischer Maßnahmen,
die der Vermeidung von Differenzmengen dienen, zu Lasten des Transportkunden
verlangen. Befürchten die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH aufgrund der
Nichteinhaltung der vorstehenden Regelungen durch den Transportkunden nicht
unerhebliche Beeinträchtigungen der Transportanlagen, der Sicherheit des
Betriebes, der Rechte Dritter oder der Versorgungssicherheit, so sind die
Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH insoweit zur Reduzierung oder Einstellung des
Transportes für den Transportkunden berechtigt, als dies den regelwidrigen
Zustand beseitigt. Letzteres gilt auch, wenn der Verdacht besteht, dass die
eingeräumte Steuerungsdifferenz missbräuchlich genutzt wird. 4.3 Entgelt für Systemdienstleistungen Neben dem Transport von Erdgas sind seitens der Stadtwerke
weitere Dienstleistungen notwendig, die für einen reibungslosen Ablauf des
Transportes sorgen. Zu diesen Systemdienstleistungen gehören: • Überwachung und Steuerung des Gasflusses innerhalb der
Netze. • Empfang und Bestätigung der bestellten Stundenleistungen
sowie von Meßwerten bezüglich der Beschaffenheit des
eingespeisten Gases. • Übernahme und Übergabe der bestellten Stundenleistungen
sowie stündliche Messungen am Übernahme- und Übergabepunkt. • Übertragung der Messwerte, Auswertung der Messungen,
Dokumentation, Abrechnung und monatliche Rechnungserstellung. • Odorierung des zu transportierenden Erdgases. Das Entgelt für Systemdienstleistungen wird pauschal
monatlich abgerechnet. Es beträgt: 106,- DM/Monat (zuzüglich 16 % Umsatzsteuer)
je Zählerablesung bzw. Abrechnungsvorgang. 4.4 Konzessionsabgaben Die Konzessionsabgaben sind in den genannten Entgelten nicht
enthalten. Soweit die Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH von der jeweiligen Kommune
beauftragt sind, die Konzessionsabgabe auch für die Belieferung von
Letztverbrauchern durch Dritte im Wege von Erdgastransporten einzuziehen,
werden die Stadtwerke dem Transportkunden die auf ihn entfallende
Konzessionsabgabe in Rechnung stellen. 4.5 Umsatzsteuer, sonstige
Belastungen Das Entgelt gemäß Ziffer 4.1 bis 4.3 erhöht sich um die
Umsatzsteuer in der im Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
Regelungen über sonstige Belastungen des Erdgastransportes enthält der abzuschließende
Transportvertrag. 4.6 Vertragslaufzeit Die Entgelte für Transporte innerhalb des
Endverteilungsnetzes basieren auf Transportverträgen mit einer Laufzeit von
mindestens einem Jahr. Vertragsbeginn ist grundsätzlich der 01.04. oder 01.10.
eines Jahres. Davon abweichende Laufzeiten und Zeitpunkte für den
Vertragsbeginn können individuell mit den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH
vereinbart werden. 5. Verfahren Besteht konkretes Interesse an der Nutzung unseres Netzes,
so bitten wir um Ausfüllung der beigefügten Transportanfrage. Den Eingang der
Anfrage werden wir so schnell wie möglich bestätigen. Falls erforderlich
fordern wir zusätzliche Informationen für die Bearbeitung der Anfrage ab.
Sobald alle notwendigen Informationen vorliegen, beantworten wir die Anfrage
innerhalb einer angemessenen Frist. Diese beträgt in der Regel 12 Werktage. Die
Beantwortung erfolgt entweder in Form eines Angebotes oder in einer Absage mit
Begründung. Unser Angebot wird für eine dort benannte Bindungsfrist aufrecht erhalten. Während dieser Bindungsfrist halten die
Stadtwerke die im Angebot genannte Transportkapazität vor. Bei Nichtannahme des
Angebotes innerhalb der Frist gilt die Anfrage als erledigt. Bestätigt der
Transportkunde auf Basis des vorgelegten Angebotes einen Transportvertrag
abschließen zu wollen, so wird dieser von den Stadtwerken Sulzbach/Saar GmbH
erstellt. Das Muster einer Transportanfrage ist als Anlage 2 beigefügt. 6. Grundlage der wesentlichen geschäftlichen Bedingungen 6. Grundlage der wesentlichen geschäftlichen Bedingungen Unsere wesentlichen geschäftlichen Bedingungen beruhen auf
der VV Gas in ihrer jetzigen Fassung (voraussichtliche Gültigkeit bis zum
30.09.01) und den bei Abfassung der Bedingungen sonstigen jeweils geltenden
rechtlichen Rahmenvorschriften. Mit dem verhandelten Netzzugang im Bereich der
Erdgasversorgung wird in der Bundesrepublik energiewirtschaftliches Neuland
betreten. Daher ist anzunehmen, daß bei der
praktischen Anwendung der Bedingungen Fragen auftreten, die eventuell auch
Anpassungen oder Konkretisierungen der Bedingungen erforderlich machen. Soweit
notwendig werden die Bedingungen - auch in Abhängigkeit von Änderungen dieses
rechtlichen Rahmens - aktualisiert. Aus den vorliegenden wesentlichen geschäftlichen Bedingungen können weder durch Transportkunden noch durch sonstige Personen rechtliche Ansprüche irgendwelcher Art hergeleitet werden. Der Inhalt der wesentlichen geschäftlichen Bedingungen stellt weder einen Vertragsgegenstand noch eine Zusicherung von Eigenschaften oder eine Verpflichtungserklärung der Stadtwerke Sulzbach/Saar GmbH dar. Rechtliche Verbindlichkeit entsteht erst und ausschließlich mit dem Abschluss eines bilateralen Transportvertrages |